Die Kundenschutzverordnung, die 1998 verabschiedet wurde, enthält Verordnungen und Richtlinien, um den Mobilfunkteilnehmer zu schützen.
Diese regelt unter anderem, dass der Mobilfunkkunde ein Recht auf einen Einzelverbindungsnachweis hat. Der Einzelverbindungsnachweis muss kostenlos durch den Mobilfunknetzbetreiber zur Verfügung gestellt werden.
Auch die Sperrung von Sonderrufnummern und Mehrwertdiensten muss auf Kundenwunsch erfolgen. Somit kann ein Missbrauch von 0190-Nummern vermieden werden.
Ebenso muss dem Mobilfunkteilnehmer die Möglichkeit gegeben werden, einen Höchstrechnungsbetrag festlegen zu können. Diese Option muss dem Kunden gegeben werden, um überhöhten Mobilfunkrechnungen vorzubeugen. Ist der festgelegte Rechnungsbetrag erreicht, wird das Mobiltelefon automatisch für ausgehende Anrufe gesperrt bis die nächste Rechnungsperiode beginnt.
Erhält der Teilnehmer eine überhöhte Rechnung und widerspricht dieser, befindet sich der Mobilfunknetzbetreiber in der Beweislast. Kann dieser nicht nachweisen, dass es sich um einen Berechnungsfehler handelt und wird keine Einigung zwischen beiden Parteien erreicht, muss der Mobilfunkteilnehmer nur einen Teilbetrag zahlen. Der Teilbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Rechnungsbeträgen des letzten halben Jahres.